Nach reiflicher Überlegung und den Veränderungen in den letzten Tagen hat Opel-Treff Deutschland beschlossen für die Zukunft eine IG, Interessensgemeinschaft anzustreben.
Dazu benötigen wir natürlich mehr als nur ein zwei Vorstandsmitglieder!
Wir suchen unter den aktuellen Mitgliedern und Interessenten 7 zukünftige "Vorstandsmitglieder" die bereit sind gemeinsam einen Kooperationsvertrag mit dem Ziel Liebhaber der Marke Opel in Deutschland kulturell zu unterstützen!

Was ist eine Interessensgemeinschaft?

Beispiele für Interessengemeinschaften:

  • Vereine:
    Ein Musikverein, ein Sportverein, ein Berufsverband oder eine gemeinnützige Organisation können als Interessengemeinschaft fungieren.
  • Wirtschaftliche Zusammenschlüsse:
    Unternehmen können sich zusammenschließen, um gemeinsam Ressourcen zu bündeln, beispielsweise für Forschung und Entwicklung oder für den gemeinsamen Einkauf.
  •  Bürgerinitiativen:
    Eine Bürgerinitiative, die sich für ein bestimmtes Anliegen einsetzt, kann ebenfalls eine Interessengemeinschaft sein.
  •  Interessengemeinschaft Bauernhaus e. V. (IgB):
    Diese Organisation setzt sich für den Erhalt historischer ländlicher Bauten ein.
  • Königshardter Interessengemeinschaft (KIG):
    Ein Bürgerverein, der die Interessen der Bürger in Königshardt vertritt und Veranstaltungen organisiert.
  • Interessengemeinschaft für gesunde Lebensmittel:
    Diese IG setzt sich für gesunde Lebensmittel und nachhaltiges Wirtschaften ein.
  • Interessengemeinschaft Osnabrücker Altstadt e.V.:
    Sie vertritt die Interessen der Unternehmer in der Osnabrücker Altstadt und organisiert Marketingaktionen.
  • Interessengemeinschaft Arthrogryposis e.V.:
    Diese IG unterstützt Menschen mit Arthrogryposis und deren Familien.

Interessengemeinschaft der Unternehmer kleiner und mittlerer Unternehmen (IGU):
Sie vertritt die sozialen Interessen ihrer Mitglieder, auch als Arbeitgeber, insbesondere auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung.
Eine Interessengemeinschaft ist keine Rechtsform, sondern ein Oberbegriff für verschiedene Zusammenschlüsse, die gemeinsame Interessen verfolgen.

Für den Opel-Treff Deutschland gibt es nur 2 Rechtsformen die für die Zukunft sinnvoll sind:
- Gründung als e.V. mit notarieller Beglaubigung,
- lose Gemeinschaft mit einem Gründungsvertrag, der die gemeinsamen Ziele regelt.

Als e.V. ist der Verein nur bedingt rechtlich Haftbar, also für alle Mitglieder bei gemeinsamen Aktionen sicherer.

Als lose Gemeinschaft können die einzelnen Vertragspartner entweder privat als Privatperson, oder betrieblich, wenn der Betrieb als Kooperationspartner ausgewählt wurde, rechtlich haftbar erklärt werden.

Ich, Dante, bevorzuge daher die Gründung der IG als Verein.



Weitere Vorteile:

Als Verein mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kan man:
- Spendenquittungen für Spomsoren ausstellen
- Absprachen mit Gewerbetreibenden für Rabatte treffen die diese als Werbekosten von der Steuer absetzen können (Win Win für beide)
- Treffen sind einfacher zu Organisieren, finanzieren und man bekommt schneller eine Genehmigung, Das Treffenist über die Vereinsversicherung schon abgedeckt

um nur mal ein paar Punkte zu nennen.

 


Vereinssatzung Opel – Treff Deutschland

 

 

  • §1 Name und Sitz des Vereins,
    1. Der Verein führt den Namen Opel – Treff Deutschland
      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „IG" als Interessengemeinschaft in Vereinsform.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in … (Ort angeben).
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
    1. Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist der Erhalt der Fahrzeuge der Marke Opel und die Förderung von Organisationen die sich ausschließlich mit Fahrzeugen der Marke Opel beschäftigen. Vermittlung von Kenntnissen über KFZ der Marke Opel und gegenseitiger Hilfestellung im Bereich Wartung, Werterhaltung der Fahrzeuge der Mitglieder des Vereins und kooperierender Organisationen im Zusammenhang mit der Marke Opel.- Erhalt und Vermittlung der Kultur um Kraftfahrzeuge der Marke Opel für
      Mitglieder und Besucher bei Veranstaltungen.
      - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Mitgliedertreffen, auch virtuell, gemeinsamen Arbeiten an den KFZ der Mitglieder, Veranstaltungen die auch Vereinsfremden offen stehen.
      - Informationen zu legalen Umbauten und Fahrzeugwartung im Bereich der Paragraphen §19, §21, §23 StVZO.


      Idee!!!
      Hilfe für einkommensschwache Personen die zum Erhalt der Berufstätigkeit auf ein KFZ abgewiesen sind.
      1. Der Umfang der zu leistenden Hilfe beschränkt sich auf Wartung und Reparaturen zum Erhalt der Fahrzeuge der bedürftigen Personen.
      2. Die Hilfe beschränkt sich auf Tätigkeiten um unzumutbar hohe Werkstattkosten für diesen Personenkreis zu vermeiden wodurch der Erhalt der KFZ und dadurch die Berufstätigkeit gefährdet würde.
      3. Für Arbeiten an den KFZ die einer fachgerechten Überprüfung durch berechtigte Personen (KFZ-Meister, TÜV Ingenieure) bedürfen werden die Personen an fachlich geschulte Personen und Einrichtung zur Prüfung der durchgeführten Arbeiten verwiesen.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • §3 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
      Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
      Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
    3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

  • §4 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
      b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
      Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

 

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

  • §6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

  • §7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • §8 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem
      - 1.Vorsitzenden
      - 2.Vorsitzenden
      - Schatzmeister
      - Zeugwart
      - Pressewart
    2. Die 5 Mitglieder des Vorstand dürfen den Verein jeweils allein im Interesse des Vereins vertreten.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung für Ausgaben bei Tätigkeiten als Vorstandsmitglied gezahlt werden.
      Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • §9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

  • §10 Bestellung des Vorstands
    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
      Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  • §11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
      Eine Vorstandsversammlung kann auch über den Admin Chat des Vereins mit einer erfolgten Abstimmung durchgeführt werden. Dies gilt als virtuelle Versammlung.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
    3. Abstimmungen im Admin Chat dürfen nicht gelöscht werden da sie als rechtlicher Nachweis für die jeweilige Abstimmung erhalten bleiben muss.

 

  • §12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.

 

  • §13 Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

  • §14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
    4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

  

  • §15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.



 

Ort____________________, Datum________

 

 

 

1. Name:______________________ Unterschrift___________________

2. Name:______________________ Unterschrift___________________

3. Name:______________________ Unterschrift___________________

4. Name:______________________ Unterschrift___________________

5. Name:______________________ Unterschrift___________________

6. Name:______________________ Unterschrift___________________

7. Name:______________________ Unterschrift___________________

 

 

 

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